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   VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22   

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VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22 (https://dejure.org/2023,35873)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2023 - 6 K 175.22 (https://dejure.org/2023,35873)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. November 2023 - 6 K 175.22 (https://dejure.org/2023,35873)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, da die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Aussagegenehmigungen für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung begehrt und die Entscheidung der Bundesregierung, die Erteilung einer solchen Genehmigung zu versagen, ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - juris Rn. 21).

    Es genügt, wenn die zuständige Behörde dem Gericht ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, a.a.O., Rn. 30 f.).

    Soweit die Klägerin ergänzend auf die besondere Bedeutung hinweist, die der Aufklärung des Sachverhalts im Strafprozess sowie im Rahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, a.a.O., Rn. 27), so dring sie damit bereits deshalb nicht durch, weil Bundeskanzlerin und Bundesminister a.D. in einem Zivilprozess aussagen sollen.

  • BVerwG, 26.05.1992 - 2 B 13.92

    Soldat in einem Generalsrang, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Vielmehr ist auch das öffentliche Interesse an einer möglichst wirksamen und reibungslosen Regierungsarbeit betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 - juris Rn. 5).

    Überdies hätte die oberste Dienstbehörde den die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand begründenden Vertrauensverlust nur so weit zu substantiieren, dass das Gericht sich von seinem Vorliegen und von einer insgesamt willkürfreien Ermessensausübung überzeugen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 S 44.22

    Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage von Mitgliedern der Bundesregierung in

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (vgl. Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 10 S 44/22 - juris).

    Dies folgt spiegelbildlich aus der dargestellten herausgehobenen Verantwortung von politischen Beamt/innen für die effektive Ausübung der ministeriellen Ressortleitung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 10 S 44/22 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 182.61

    Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand - Plötzliche

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten veranlasst sein, die nicht stets genau zu umreißen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 182.61 - juris Rn. 36).

    Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen werden können, wobei es dabei einer Angabe von Gründen nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - juris Rn. 41; vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 138.67

    Versagung der Aussagegenehmigung - Gesichtspunkt der Wahrheitserforschungspflicht

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Das auf der Verschwiegenheitspflicht beruhende Aussagehindernis, das Kabinettsmitglieder selbst nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses betrifft, wird erst mit Erteilung der Genehmigung beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1964 - VII C 93.61 - NJW 1964, S. 1088 f. (Schiedsmann), ebenso Urteile vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 - juris Rn. 32 (Beamter); vom 2. Dezember 1969 - VI C 138.67 - juris Rn. 16 (Richter)).

    Da die Regelung insoweit den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Erteilung der Aussagegenehmigung entspricht (vgl. Busse, BMinG, 3. Aufl. 2018, § 6 Rn. 1), denen drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1969, a.a.O., Rn. 18), kann für sie nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Anforderungen an die Ermittlung des wahren Sachverhalts als ein zentrales Anliegen des Strafprozesses ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und aus dem einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten voraussetzenden Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris Rn. 64).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Der Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren, da Grundgesetz und Landesverfassungen eine wirksame parlamentarische Kontrolle gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - juris Rn. 114).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Selbst bei abgeschlossenen Personalentscheidungen kann durch eine Pflicht zur nachträglichen Information über die Willensbildung im Wege einer Zeugenbefragung eine "einengende Vorwirkung" entstehen, die Freiheit und Offenheit auch künftiger Entscheidungen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. insoweit zur ähnlich gelagerten Konstellation im Informationsfreiheitsrecht, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen werden können, wobei es dabei einer Angabe von Gründen nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - juris Rn. 41; vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964, a.a.O., Rn. 31).
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen werden können, wobei es dabei einer Angabe von Gründen nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - juris Rn. 41; vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964, a.a.O., Rn. 31).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13

    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem

  • BVerwG, 27.01.1977 - II C 70.73

    Beamter des auswärtigen Dienstes - Versetzung in einstweiligen Ruhestand -

  • BVerwG, 19.01.1996 - 11 B 90.95

    Luftverkehrsrecht: Anordnung eines generellen Rauchverbots auf Inlandsflügen

  • BVerwG, 14.02.1964 - VII C 93.61

    Streit um die Ablehnung einer Aussagegenehmigung für einen Schiedsmann im

  • VG Berlin, 01.11.2022 - 6 L 174.22

    Keine Aussagegenehmigung für Merkel und Seehofer

  • VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2023 wies das Gericht die Klage der Antragstellerin auch in der Hauptsache ab (VG 6 K 175/22).

    Das Gericht geht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in den Verfahren betreffend die Versagung der begehrten Aussagegenehmigungen für frühere Mitglieder der Bundesregierung (VG 6 L 175/22, VG 6 K 175/22) davon aus, dass ihre bei dem Hanseatischen OLG anhängige Berufung geringere Aussicht auf Erfolg hätte, sollte der Bundespräsident dort tatsächlich nicht als Zeuge aussagen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 S 44.22

    Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage von Mitgliedern der Bundesregierung in

    Mit ihrer Klage vom 16. Juni 2022 - VG 6 K 175/22 - , über die noch nicht entschieden ist, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
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